Forex Büro In Bangladesch


24762494243424822494247025032486 247524802503245325092488 24752507248024942478 247524802503245325092488 2463250924802494248825092463 247825092479249424722503246024782503247225092463. 24472454249424722503 246325092480250324652494248024802494 2447245324942441247225092463 24742480249524582494248224722494 2453248024942480 2460247225092479 248224942477246024722453 2437247524942480 2470249524762503 244724762434 24762495247224952527250724552453249424802496248024942451 2477249424822507 2463250924802503246524942480 245424972433246024762503 Aktionen Forum: Statistik: 2488248025092476248625032487 2478247225092468247625092479: 248824942475248225092479 253525342534 2447245324942441247225092465 2460249524802507 248924762503. 02-16-2017, 05.46 2463250924802503246524952434 248824752463245125272509247924942480 Themen Beiträge 2488248025092476248625032487 2478247225092468247625092479 MetaQuotes 2488247524632451247924922509247924942480 2453248024742494248025032486247225032480 24602472247425092480249524792492 247524802503245325092488 2463250924802503246524952434 24742509248225092479249424632475248025092478 2472249525272503 243824822507245824722494 Forum Aktionen: Statistik: 24472454249424722503 2438247424722495 247524802503245325092488 247625092480250724532494248025032460 247025092476249424802494 2474250924802470246825092468 248824532482 24712480247225032480 2488250324762494 24882478250924742480250924532503 243824822507245824722494 2453248024682503 24742494248025032472 InstaForex 24892463 2482249424392472 Corsa Kapital 24.892.463 2482249424392472 Forum Aktionen: Statistik: Bangladesch Forex Forum Präsentation Sie sind willkommen Zu dem Forum, das als virtueller Salon für die Kommunikation von Händlern aller Ebenen dient. Forex ist ein dynamisch entwickelnder Finanzmarkt, der 24 Stunden am Tag geöffnet ist. Jeder kann über eine Maklerfirma Zugang zu diesem Markt bekommen. Auf diesem Forum können Sie die zahlreichen Vorteile des Handels auf dem Devisenmarkt und alle Aspekte des Online-Handels auf MetaTrader4 oder MetaTrader5 Plattformen besprechen. Bangladesch Forex Forum Trading Diskussionen Jeder Forumit kann sich einer Diskussion über verschiedene Themen, einschließlich der in Verbindung mit Forex, aber nicht beschränkt auf. Das Forum wurde für den Austausch von Meinungen und hilfreiche Informationen entwickelt und ist sowohl für Profis als auch für Anfänger offen. Gegenseitige Unterstützung und Toleranz werden sehr geschätzt. Wenn Sie möchten, teilen Sie Erfahrungen mit anderen oder vertiefen Sie Ihr Wissen über Handwerk Handwerk, sind Sie herzlich willkommen zu den Foren-Threads gewidmet Handel Diskussionen. Bangladesch Forex Forum Dialog zwischen Brokern und Händlern (über Makler) Um auf Forex erfolgreich zu sein, ist es entscheidend, eine Maklerfirma mit Due Diligence zu wählen. Stellen Sie sicher, dass Sie Makler ist wirklich zuverlässig So werden Sie undurchdringlich für viele Risiken und wird profitable Trades auf Forex machen. Auf dem Forum ist ein Rating von Brokern vertreten, es basiert auf den Kommentaren ihrer Kunden. Veröffentlichen Sie Ihre Meinung über die Brokerage-Firma, mit der Sie arbeiten, es wird anderen Händlern helfen, Fehler zu vermeiden und wählen Sie einen guten Makler. Unleashed Kommunikation auf Bangladesch Forex Forum Auf diesem Forum können Sie über nicht nur Handel Fragen sprechen, aber alle anderen Themen, die Sie mögen. Offtopping ist in einem speziellen Thread erlaubt Humor, Philosophie, soziale Probleme oder praktische Weisheit unterhalten sich über alles, was Sie interessiert sind, einschließlich Forex Trading, wenn Sie Boni für die Kommunikation auf Bangladesch Forex Forum Diejenigen, die Post Nachrichten auf dem Forum können Geld-Boni und erhalten Benutze sie für den Handel auf einem Konto eines Forumsponsors. Das Forum ist nicht für Gewinngewinne gedacht, aber die Foren können diese kleinen Boni als Belohnung für die Zeit auf dem Forum verbracht bekommen und die Ansichten über den Devisenmarkt und den Handel teilen. 248824532482 2488245252462424242424424424724424424424424224424424244242244244242442442424242424242424242424242424242424242424242424242424242424242424242424242424- -,. -. 2015 (CFI) 2014 (CIOT Expo), 2016. - Fräulein Insta Asia 2016,. InstaForex, Miss Insta Asien. ShowFx World, 17 2016, 7 Fräulein Insta Asien. 5 InstaForex , 2016 - ShowFx Welt, 17-18 -,. -. ,,, , 2016 - ShowFx Asien,. , ShowFx Welt. 17 2016 , 2016 - ShowFx Welt,. Auf, 16 ShowFx Welt, 3 000 000 80. 2011 Auf, 1: 1000,. ,,, . Aufrechtzuerhalten. MT5 Auf, Auf, , 2007 . Auf, Aufrechtzuerhalten. Omar Aizzat,,. , 1: 1000,. ,,, -, -. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. . . . ,,, . . . Aufrechtzuerhalten. Auf, ,. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. . . , 2 Aufrechtzuerhalten. , Instaforex 2013. . . . Jurijs Petrakovs, 2008. , InstaForex -,. -. InstaForex,,, API,,. . -. Aufrechtzuerhalten. Corey Ward,. ,. ,,,,,, Aufrechtzuerhalten. , -. Aufrechtzuerhalten. ,, -. Aufrechtzuerhalten. Auf, . 2011 Auf, Aufrechtzuerhalten. , -. -,. Auf, -,,. Aufrechtzuerhalten. . -. -. -. -,,,. , -,. ,,,, Aufrechtzuerhalten. . Aufrechtzuerhalten. Forex , Forex. Aufrechtzuerhalten. . -,,. Roman Novotny,. Aufrechtzuerhalten. Steven Krejci,. , -. . , -. -,. ,, -. Aufrechtzuerhalten. . . . Adams Peters,. . , 10 000 USD, -. ,, InstaTV, RSS-. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. ,,, , -. . Aufrechtzuerhalten. Auf, 2012 ,,, -,,. Oleg Osiptsev,. Auf, . -,,. -,. 3 , . MOHD NUR ORGAN,,. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. Ruslan Tarasenko,. . ,, -,. . Auf, Auf, Kristin Helms,. . -,. . -. , -,,. ,,, . . Aufrechtzuerhalten. Auf, Aufrechtzuerhalten. Auf, Auf, -. Aufrechtzuerhalten. C. Aufrechtzuerhalten. . . Auf, ,, Forex,,. . Aufrechtzuerhalten. Forex 1995,,. Chen Yan,. Auf, Auf, ,,,, Auf, Aufrechtzuerhalten. Auf, ,, -. . RSS-,. Kaisa Pesonen,. 2009 ,, -. Aufrechtzuerhalten. ,,, ,,,),. Aufrechtzuerhalten. Auf, . ,,,. -. , Instaforex, Forexcopy, -. , Instaforex:. Auf, . , 2013 Instaforex. . Aufrechtzuerhalten. Instaforex,,,. Nauris Vasjurins,. . . , Swap-free Forex Kopie. ,) Sergey Krupenko,. . 10 ,, (). Aufrechtzuerhalten. ,,,. Aufrechtzuerhalten. ,,,, - 1.,. Alexander Reichel,. Web-,. Auf, Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. , 100 USD,. Aufrechtzuerhalten. ,. -,,. - -,. Aufrechtzuerhalten. Vasiliy Koval,. . Auf, Auf, -. , InstaForex. Auf, . , InstaForex,. 2012,. Auf, ,. -. Andars Lazo,. -,. -. -,. , -. , MT5 Samantha Schilf,. Aufrechtzuerhalten. ,,, Aufrechtzuerhalten. ,, 30,. :,,, ,,, Auf, Stanislav Plyuvachenko,. 6 Aufrechtzuerhalten. . . . . . Auf, Auf, . Yvonne Chiu,. . ,,,,, -. . -. -,,. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. ,,, 13 Aufrechtzuerhalten. . . . . Vladimir Vasilenko,. . . ,,: 24. , Internetgeld. . Aufrechtzuerhalten. - -,. Auf, Aufrechtzuerhalten. Denis Nedashnovskiy,. -. Aufrechtzuerhalten. EDWIN, -,. Aufrechtzuerhalten. Auf, Aufrechtzuerhalten. InstaForex Rastislav Liscak, ForexCopy. . . , Instaforex -,. . Aufrechtzuerhalten. . Aufrechtzuerhalten. . Showfx Welt,. MOHABI,,. ,,,, -,,,, -. ,. Auf, Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. . Aufrechtzuerhalten. ,,, ShowFx Welt,. -. Peter Gabas, 1: 1000. ,, 1 USD. , InstaForex Lehrer,,,. Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. 2010 Auf, . , -. Forex . Aufrechtzuerhalten. Aufrechtzuerhalten. ,,, Auf, . ForexCopy,. . 2012,,. ,,,,,, . . . . . . . ,, ShowfxWorld,. Aufrechtzuerhalten. Raquo 2. In diesem Gesetz, es sei denn, es gibt etwas Widerwärtiges in der Subjekt oder Kontext, (a) autorisierten Händler bedeutet eine Person für die Zeit, die nach Abschnitt 3 zugelassen ist, um in Devisenhandel 3 (aa) Kapitalkonto Transaktion bedeutet eine Transaktion für Die Schaffung, Änderung, Übertragung oder Liquidation eines Kapitalvermögens, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wertpapiere, die auf Kapital - und Geldmärkten ausgegeben werden, verhandelbare Instrumente, nicht verbriefte Forderungen, Anteile an Investmentfonds oder kollektive Kapitalanlagen, gewerbliche Kredite und Darlehen Finanzkredite Garantien, Depotbetreiber, Lebensversicherungen, persönliche Kapitalbewegungen, Immobilien, ausländische Direktinvestitionen, Portfolio und institutionelle Investitionen 4 (b) Währung umfasst (i) alle Münzen, Geldscheine, Banknoten, Postanleihen, Geldgeber, Kontrollen, Entwürfe, Reiseschecks, Akkreditive, Wechseln und Schuldscheine und (ii) solche anderen ähnlichen physischen oder nicht-physischen Instrumente oder beides, wie sie von der Bangladesch Bank von Zeit zu Zeit 5 (bb) aktuell gemeldet werden können Konto-Transaktionen bedeutet Einnahmen und Zahlungen, die nicht zum Zweck der Kapitalübertragung dienen, und umfasst auch (i) Einnahmen und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Außenhandel, sonstige laufende Geschäfte einschließlich Dienstleistungen und normale kurzfristige Bank - und Kreditlinien im ordentlichen Kurs (Ii) Einzahlungen und Zahlungen, die als Zinsen für Darlehen und als Nettoertrag aus Beteiligungen fällig sind (iii) moderate Abschreibungen auf Darlehen oder Abschreibungen auf Direktinvestitionen im ordentlichen Geschäftsverlauf (iv) Aufwendungen im Zusammenhang mit ausländischen Reisen , Bildung und medizinische Versorgung von Selbst, Eltern, Ehegatten und Kindern und (v) mäßige Überweisungen für Familienlebensausgaben von Eltern, Ehegatten und im Ausland ansässigen Kindern (bbb) Exportmittel - i) die Zusendung von Waren, physisch oder nicht physisch oder Beide von Bangladesch zu einem Ort außerhalb von Bangladesch (ii) Bereitstellung von Dienstleistungen von Personen, die in Bangladesch ansässig sind, an irgendeine Person außerhalb von Bangladesch oder (iii) Verkauf von Bangladeshi Waren oder Rohstoffen oder nicht-physikalischen Inhalten an die Unternehmen in Export Processing Zones, Special Economic Zones und Hightech Parks von Bangladesch gegen Zahlung in Fremdwährung. (C) Fremdwährung bedeutet jede andere Währung als die Bangladesch-Währung (d) Devisen bedeutet Fremdwährung und schließt jegliches Instrument ein, das nach § 16 Abs. 13 des Vertrages von Bangladesch abgelegt, angenommen, erteilt oder ausgestellt wurde. 1972 sind alle Einzahlungen, Kredite und Salden, die in einer Fremdwährung zahlbar sind, sowie etwaige Entwürfe, Reiseschecks, Akkreditive und Wechseln, die in Bangladesch-Währung ausgedrückt oder gezeichnet werden, aber in Fremdwährung zahlbar sind (e) ausländische Sicherheit bedeutet jegliche Sicherheit, die an anderer Stelle ausgegeben wird Als in Bangladesch und jegliche Sicherheit, deren Staatsangehörigkeit oder Zinsen in einer Fremdwährung oder anderswo als in Bangladesch fällig sind, Gold enthält Gold in Form von Münzen, ob gesetzliches Zahlungsmittel oder nicht, oder in Form von Goldbarren oder Barren , Ob verfeinert oder nicht 7 (ff) Waren sind alle Waren im Sinne des Zollgesetzes. 1969 (Gesetz Nr. IV von 1969) (fff) Einfuhr bedeutet, in Bangladesch irgendwelche physischen oder nicht-physischen Waren oder Dienstleistungen zu bringen (g) Bangladesch Währung bedeutet Währung, die in Bangladesch Taka (h) Eigentümer in Bezug auf irgendwelche ausgedrückt oder gezeichnet wird Sicherheit, schließt jede Person ein, die die Befugnis hat, die Sicherheit zu verkaufen oder zu übertragen, oder wer sie verwahrt hat oder wer sie erhält, sei es in eigenem Namen oder im Namen einer anderen Person, Dividenden oder Zinsen darauf, und wer daran interessiert ist, Und in einem Fall, in dem irgendwelche Wertpapiere auf Vertrauen oder Dividenden oder Zinsen gehalten werden, die in einem Treuhandfonds gezahlt werden, schließt auch jeder Treuhänder oder jede Person ein, die berechtigt ist, die Erfüllung des Vertrages durchzusetzen oder zu widerrufen oder zu variieren, mit oder ohne Zustimmung Einer anderen Person, des Vertrauens oder irgendwelcher Begriffe davon oder zur Kontrolle der Investition der Trustgelder 8 (hh) Person bedeutet jede Person und umfasst auch (i) eine Partnerschaftsgesellschaft (ii) eine Gesellschaft (iii) eine Vereinigung Von Personen oder Körperschaften, ob eingebaut oder nicht (iv) jede künstliche juristische Einheit, die nicht unter einen der vorstehenden Unterabschnitte fällt, und (v) jede Agentur, ein Amt oder eine Zweigniederlassung, die von einer solchen Person (hhh) ansässig ist In Bangladesch bedeutet (i) eine in Bangladesch wohnende Person für sechs Monate oder mehr in den letzten zwölf Monaten (ii) eine Person, die vorübergehend in Bangladesch wohnhaft ist und ein Wohn - oder Arbeitsvisum besitzt, das mindestens sechs Monate gültig ist (iii) eine Person, Ort der Geschäftstätigkeit ist in Bangladesch oder (iv) eine Person, deren Hauptgeschäftssitz außerhalb von Bangladesch liegen kann, aber Zweigniederlassung oder Verbindungsbüro oder Repräsentanz dieses Unternehmens ist in Bangladesch (v) diplomatischen, konsularischen und anderen Repräsentanzen der Regierung von Die Volksrepublik Bangladesch im Ausland sowie die bangladeschischen Staatsangehörigen, die in diesen Büros beschäftigt sind, vi) Personen, die ein Amt im Dienst der Volksrepublik Bangladesch beschäftigen, wohin sie vorläufig entweder im Dienst oder im Urlaub sein können, vorausgesetzt, dass die Person, Bangladesch darf keine ausländischen diplomatischen Vertretungen oder akkreditierten Beamten von solchen Vertretungen in Bangladesch und Büros von Organisationen, die durch internationale Verträge in Bangladesch (i) vorgeschriebenen Mitteln vorgeschrieben sind, die durch Regeln nach diesem Gesetz vorgeschrieben sind. (J) Bangladesch Bank bedeutet, dass die Bangladesch Bank eingerichtet ist Unter Artikel 1 Absatz 1 des Bangladesch-Bankauftrags. 1972 10 (k) Sicherheit bedeutet entweder in physischer oder der Dematform, - (i) Aktien, Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen und Staatsanleihen im Sinne des Wertpapiergesetzes. 1920 (ii) Einzahlungen für Einlagen von Wertpapieren, Anteilen an Investmentfonds oder kollektiven Kapitalanlagen im Sinne der Wertpapier - und Börsenkommission (Investmentfonds), 2001 und (iii) sonstige Instrumente, die als Sicherheit in den Wertpapieren und Börsen definiert sind Verordnung. 1969 (Verordnung Nr. XVII von 1969), aber kein Wechsel oder Schuldscheindarlehen mit Ausnahme der gesetzlichen Schuldscheindarlehen 11 (kk) Dienstleistung bedeutet Dienstleistungen jeglicher Beschreibung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Unternehmensdienstleistungen, professionelle Dienstleistungen, Dienstleistungen der Informationstechnologie , Informationstechnologie-fähige Dienstleistungen, Kommunikations - oder Telekommunikationsdienste, Bauleistungen, Ingenieurdienstleistungen, Vertriebsdienstleistungen, Bildungsdienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen (z. B. Versicherungen, Banken und kapitalmarktbezogene Dienstleistungen), Gesundheitsdienste, Sozialdienstleistungen, Tourismusdienstleistungen , Reiseleistungen, Erholungsdienste, kulturelle Dienstleistungen, Sportdienste, Verkehrsdienste, elektrische oder andere Energiedienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen, die von der Regierung oder der Bangladesch Bank von Zeit zu Zeit gemeldet werden können (l) Silber bedeutet Silberbarren oder Barren, Silberbleche und - platten, die nach dem Walzen und der unzähligen Silbermünze, die kein gesetzliches Zahlungsmittel in Bangladesch oder anderswo ist (m), in Bezug auf jegliche Sicherheit, Übertragung in Form von Darlehen oder Sicherheit, 3. (1) Die Bangladesch Bank kann auf Antrag in diesem Namen jede Person, die sich in Devisen befasst, ermächtigen. (2) Eine Ermächtigung nach diesem Abschnitt (i) kann Geschäfte in allen Fremdwährungen zulassen oder sich auf die Genehmigung von Geschäften in bestimmten Fremdwährungen beschränken (ii) die Transaktionen aller Beschreibungen in Fremdwährungen zulassen oder auf die genehmigte Genehmigung beschränken können Nur Transaktionen (iii) können für einen bestimmten Zeitraum oder innerhalb bestimmter Beträge gewährt werden und können in allen Fällen aus Gründen, die ihm von der Bangladesch Bank 12 ausreichend erscheinen, widerrufen werden, nachdem dem autorisierten Händler eine angemessene Gelegenheit zur Erläuterung gegeben worden ist Position. (3) Ein autorisierter Händler hat in all seinen Geschäften, in Devisen, solche allgemeinen oder besonderen Weisungen oder Weisungen einzuhalten, wie die Bangladesch Bank von Zeit zu Zeit für angemessen halten kann, und mit Ausnahme der vorherigen Erlaubnis der Bangladesch Bank , Darf ein autorisierter Händler keine Transaktion mit einer Devisentermingeschäft tätigen, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen seiner Ermächtigung nach diesem Abschnitt steht. (4) Ein autorisierter Händler hat vor der Durchführung einer Transaktion in Devisen im Namen einer Person diese Person zu verpflichten, diese Erklärungen abzugeben und diese Informationen zu übermitteln, die ihm nach vernünftigem Ermessen entsprechen, dass die Transaktion nicht in Anspruch genommen wird und nicht vorgesehen ist Den Zweck einer Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder von irgendwelchen Regeln, Weisungen oder Weisungen, die hiervon erhoben werden, und wenn die betreffende Person sich weigert, eine solche Anforderung zu erfüllen oder nur eine unbefriedigende Einhaltung dieser Bestimmungen zu verweigern, verweigert der zugelassene Händler Die Transaktion durchführen und, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Verletzung oder Umgehung, wie oben erwähnt, von der Person in Erwägung gezogen wird, die Angelegenheit der Bangladesch Bank zu melden. 13 (5) Unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer iii Abs. 2 Abs. 2 oder § 23 kann die Bangladesch Bank nach angemessener Gelegenheit zur Anhörung eine solche Geldbuße verhängen Kann durch Regeln, auf einem autorisierten Händler für die Verletzung der Zulassungsvoraussetzungen oder der allgemeinen oder besonderen Anweisungen oder Anweisungen vorgeschrieben werden. Beschränkungen des Umgangs mit Devisen 4. (1) Mit Ausnahme der vorherigen allgemeinen oder besonderen Erlaubnis der Bangladesch Bank ist in Bangladesch keine Person, die nicht in Bangladesch ansässig ist, und keine Person, die in Bangladesch ansässig ist, außer einem autorisierten Händler außerhalb von Bangladesch, Eine Person, die kein autorisierter Händler ist, zu kaufen oder zu leihen oder zu verkaufen oder zu verleihen. (2) Mit Ausnahme der vorherigen allgemeinen oder besonderen Erlaubnis der Bangladesch Bank darf keine Person, ob ein autorisierter Händler oder anderweitig, eine Transaktion abschließen, die die Umwandlung der Bangladesch-Währung in Fremdwährung oder Fremdwährung in Bangladesch-Währung mit Sätzen vorsieht Austauschen als die von der Bangladesch Bank genehmigten Preise. (3) Wird eine Devisenverkäufe von einer anderen Person als einem autorisierten Händler zu einem bestimmten Zweck erworben oder ist eine Person berechtigt, eine Devisenmiete zu erwerben, so darf diese Person die ansonsten erworbene Devisen nicht nutzen Zweck oder unterliegt keinerlei Bedingung, der die ihm zugeteilte Erlaubnis unterliegt, und wenn eine so erworbene Devisen nicht so genutzt werden können oder die Bedingungen nicht eingehalten werden können , Verkauft die besagte Person unverzüglich die Devisen an einen autorisierten Händler. (4) Nichts in diesem Abschnitt ist davon auszugehen, dass eine Person von einer Post aus irgendwelchen Gesetzen oder Regeln, die im Laufe der Zeit in Kraft getreten sind, jegliche Devisen in Form von Postanweisungen oder Zahlungsanweisungen zu verweigern. 14 (5) Jede Person, die in Bangladesch ansässig ist, kann Devisen an oder von einem autorisierten Händler verkaufen oder kaufen, wenn dieser Verkauf oder Kauf ein laufendes Kontostand ist, vorausgesetzt, dass die Bangladesch Bank im öffentlichen Interesse und in Absprache mit der Regierung dies vorschreiben kann (6) Vorbehaltlich der Einschränkungen, die vorgeschrieben werden können, kann die Bangladesch Bank in Absprache mit der Regierung die Klassen der zulässigen Kapitalverkehrsgeschäfte angeben. 5. (1) Soweit in einer allgemeinen oder besonderen Befreiung von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die von der Bangladesch Bank bedingt oder bedingungslos gewährt werden können, eine Person, die in Bangladesch ansässig ist oder dort ansässig ist, - (a) eine Zahlung an oder für die Gutschrift einer Person außerhalb von Bangladesch (b) zu ziehen, zu verhandeln, zu verhandeln, zu verhandeln oder zu verhandeln, um eine Schuld zu erhalten oder zu verhandeln, so dass ein Recht (ob tatsächliche oder kontingent) zu erhalten Eine Zahlung wird zugunsten einer Person angelegt, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist (c) eine Zahlung an oder für die Gutschrift einer Person auf Bestellung oder im Namen einer Person, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist, d) eine Summe an den Guthaben zu stellen Person, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist (e) eine Zahlung an oder für die Gutschrift einer Person als Gegenleistung für oder in Verbindung mit - (i) den Empfang durch eine Person einer Zahlung oder den Erwerb durch eine Person von Eigentum außerhalb Bangladesch (ii) Die Schaffung oder Übertragung zugunsten einer Person eines Rechts, ob tatsächliche oder kontingent, eine Zahlung zu erhalten oder Eigentum außerhalb von Bangladesch zu erwerben (f) zu ziehen, zu verhandeln oder zu verhandeln, einen Wechsel oder Schuldschein, Übertragung von Wertpapieren oder Anerkennung jeder Schuld, so Dass ein Recht (ob tatsächliches oder kontingentes), um eine Zahlung zu erhalten, zu Gunsten einer Person als Gegenleistung für oder in Verbindung mit irgendwelchen Angelegenheiten, die in Ziffer e) genannt sind, geschaffen oder übertragen wird. (2) Nichts in Unterabschnitt (1) erlischt (a) die Bereitstellung von bereits genehmigten Zahlungen entweder mit Devisen, die von einem autorisierten Händler nach § 4 oder mit einer von einer Person im Rahmen eines Genehmigung der Bangladesch Bank (b) die Erhebung von Zahlungen mit Devisen, die im Wege des Gehalts oder der Zahlung für Dienstleistungen erbracht werden, die nicht aus der Geschäftstätigkeit entstehen, oder irgendetwas, das in Bangladesch getan wurde. (3) Nichts in diesem Abschnitt beschränkt das Tun von irgendwelchen Personen im Rahmen einer Genehmigung oder Freistellung nach diesem Gesetz. (4) Für die Zwecke dieses Abschnitts enthält die Sicherheit auch Coupons oder Optionsscheine, die Dividenden oder Zins - und Lebensversicherungspolicen darstellen. 6. (1) Wird eine Befreiung von den Bestimmungen von Ziffer 5 von der Bangladesch Bank in Bezug auf die Zahlung eines Betrags an eine Person gewährt, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist und die Freistellung unter der Voraussetzung steht, dass die Zahlung an eine Sperrung erfolgt Konto - a) Die Zahlung erfolgt auf ein Sperrkonto im Namen dieser Person, so wie die Bangladesch Bank durch allgemeiner oder besonderer Auftrag direkt und b) die Anrechnung dieses Betrages auf dieses Konto an die Umfang der Summe gutgeschrieben, eine gute Entlastung für die Person, die die Zahlung. (2) Es wird kein Saldo mit einem Sperrkonto erhoben, außer in Übereinstimmung mit einer allgemeinen oder besonderen Erlaubnis, die von der Bangladesch Bank bedingt oder anderweitig gewährt werden kann. (3) In diesem Abschnitt ist das gesperrte Konto ein Konto, das als Sperrkonto bei jedem Büro oder Zweig in Bangladesch einer in diesem Namen von der Bangladesch Bank zugelassenen Bank oder einem Konto, der vor oder nach dem Beginn dieses Gesetzes gesperrt ist, Im Auftrag der Bangladesch Bank. 7. (1) Ist es nach Ansicht der Regierung notwendig oder zweckmäßig, Zahlungen an Personen, die in einem Gebiet ansässig sind, zu regeln, so kann die Regierung durch Notifizierung im Amtsblatt direkt diese Zahlungen oder eine Klasse dieser Zahlungen leiten (Nachstehend als Sonderkonto bezeichnet), die von der Bangladesch Bank oder einem autorisierten Fachhändler, der in diesem Namen von der Bangladesch Bank speziell zugelassen ist, zu diesem Zweck aufrechterhalten wird. (2) Die Gutschrift eines Betrages auf einen Sonderkonto ist, soweit der Betrag gutgeschrieben ist, eine gute Entlastung für die Person, die die Zahlung leistet, vorausgesetzt, dass die Haftung der Person, die die Zahlung leistet, die Zahlung vornimmt Fremdwährung ist der Umfang der Entlastung durch die Umrechnung des in diese Währung gezahlten Betrages zu diesem Wechselkurs zu ermitteln, der von der Bangladesch Bank fällig oder autorisiert ist. (3) Der Betrag, der dem Guthaben eines Sonderkontos entspricht, wird von Zeit zu Zeit angewandt - a) wenn zwischen der Regierung und der Regierung des Gebiets, für das sich die vorgenannte Mitteilung für die Regulierung der Zahlungen bezieht, eine Vereinbarung getroffen wird Zwischen Personen mit Wohnsitz in Bangladesch und in diesem Gebiet, so wie die Bangladesch Bank unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt oder b) wenn eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen ist, zum Zwecke der ganz oder teilweise zu zahlen Und in einer solchen Reihenfolge und in solchen Zeiten, in denen die Regierung die von den in diesem Gebiet ansässigen Personen ansässigen Personen, die in Bangladesch ansässig sind, oder in solchen anderen Gebieten, die die Regierung in diesem Namen anordnen kann, Beschränkungen für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Währung und Goldbarren 8. (1) Die Regierung kann durch Notifizierung im Amtsblatt ordnungsgemäß mitteilen, dass unter diesen Ausnahmen, sofern dies in der Anmeldung enthalten ist, Mit der allgemeinen oder besonderen Erlaubnis der Bangladesch Bank und bei Zahlung der Gebühr, wenn überhaupt, vorgeschriebenen bringen oder senden in Bangladesch Gold oder Silber oder irgendwelche Geldnoten oder Banknoten oder Münze, ob Bangladesch oder ausländische. Erläuterung .- Das Einbringen oder Versenden in irgendwelche Teile oder Ort in den Gebieten von Bangladesch eines solchen Artikels wie oben erwähnt, soll aus den Gebieten von Bangladesch genommen werden, ohne aus dem Schiff entfernt oder Beförderung, in der es durchgeführt wird, wird Dennoch in den Gebieten von Bangladesch dieses Artikels für die Zwecke dieses Abschnitts zu bringen oder zu verurteilen. (2) Keiner darf mit Ausnahme der allgemeinen oder besonderen Erlaubnis der Bangladesch Bank oder der schriftlichen Erlaubnis einer in diesem Namen von der Bangladesch Bank zugelassenen Person aus Gold oder Schmuck aus Bangladesch Gold oder Schmuck oder Bangladesch aussenden Geldscheine, Banknoten oder Münzen oder Devisen. (3) Die Beschränkungen nach den Unterabschnitten (1) und (2) gelten nach § 15 Abs. 16 des Zollgesetzes. 1969, unbeschadet der Bestimmungen des § 23 dieses Gesetzes, und alle Bestimmungen dieses Gesetzes sind entsprechend wirksam. Erwerb von Devisenausschüttungen 9. Die Regierung kann durch Notifizierung im Amtsblatt jede Person, die in Bangladesch tätig ist oder dort ansässig ist, a) die diese Devisen besitzt, wie sie in der Anmeldung angegeben sind, Oder es zum Verkauf an die Bangladesch Bank im Namen der Regierung oder einer solchen Person angeboten werden, wie die Bangladesch Bank zu diesem Zweck berechtigen kann, zu dem Preis, den die Regierung festlegen kann, ein Preis, der nach Ansicht von Die Regierung nicht weniger als der Marktkurs der Devisen, wenn sie zum Verkauf angeboten wird (b) der berechtigt ist, ein Recht zu erhalten, diese Devisen zu erhalten, wie es in der Anmeldung angegeben ist, um dieses Recht an die Bangladesch Bank zu übertragen Im Namen der Regierung bei Bezahlung einer solchen Gegenleistung, wie es die Regierung feststellen kann: Sofern die Regierung durch diese Mitteilung oder einen anderen Auftrag eine Person oder eine Klasse von Personen aus dem Betrieb einer solchen Bestellung befreien kann, ist vorgesehen, dass nichts in diesem Abschnitt vorgesehen ist Gelten für alle Devisen, die von einer Person von einem autorisierten Händler erworben wurden und von ihm mit der Erlaubnis der Bangladesch Bank für jeden Zweck behalten werden. Erwerbstätigkeit, die berechtigt ist, Devisen zu erhalten usw. 10. (1) Keine Person, die ein Recht hat, eine Devisen zu erhalten oder von einer Person, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist, eine Zahlung in Taka zu erhalten, mit Ausnahme der allgemeinen oder besonderen Erlaubnis des Bangladesch Bank, zu tun oder zu unterlassen, eine Handlung vorzusehen, um sicherzustellen, dass der Eingang von ihm aus dem Ganzen oder einem Teil dieser Devisen oder Zahlungen verzögert wird, oder (b) dass die Devisen oder Zahlungen ganz oder gar nicht aufhören Zum Teil von ihm empfangbar zu sein. (2) Hat eine Person die Voraussetzungen des Unterabschnitts (1) hinsichtlich der Devisen oder der Zahlung in Taka nicht eingehalten, so kann die Bangladesch Bank ihm solche Richtungen geben, die für die Zwecke der Sicherung zweckmäßig erscheinen Der Erhalt der Devisen oder Zahlung je nach Fall. 16 Einnahmen von Erlösen für ausgeführte Waren und Dienstleistungen 12. 17 (1) Die Regierung kann durch die Zustellung im Amtsblatt die Ausfuhr von Waren oder Klassen von Waren oder Dienstleistungen oder Dienstleistungsklassen, die in dieser Notifizierung angegeben sind, von Bangladesch direkt verbieten Oder indirekt an irgendeine Stelle, die so spezifiziert ist, es sei denn, eine Erklärung, die durch solche Nachweise, die vorgeschrieben oder so spezifiziert werden können, unterstützt wird, wird vom Exporteur an die vorgeschriebene Behörde erbracht, dass der Betrag, der den vollen Ausfuhrwert der Waren oder Dienstleistungen darstellt, innerhalb der vorgeschriebenen oder beabsichtigt ist Zeitraum in der vorgeschriebenen Weise erhalten. (2) Ist eine Ausfuhr von Waren vorgenommen worden, auf die eine Notifizierung nach Absatz 1 Anwendung findet, so ist derjenige, der berechtigt ist, die Ware zu verkaufen oder zu beschaffen, mit Ausnahme der Erlaubnis der Bangladesch Bank, Zu tun oder zu unterlassen, um sicherzustellen, dass (a) der Verkauf der Ware in einem Umfang verzögert wird, der unter Berücksichtigung des normalen Handelsverkehrs unangemessen ist oder b) die Zahlung für die Ware anders als folgt erfolgt In der vorgeschriebenen Weise oder stellt nicht den vollen Betrag dar, den der ausländische Käufer in Bezug auf die Ware unterliegt, vorbehaltlich dieser Abzüge, falls dies möglich ist, wie es die Bangladesch Bank zulässt oder in einem solchen Umfang verzögert ist Es wird kein Verfahren wegen einer Verletzung dieses Unterabschnitts eingeleitet, es sei denn, die vorgeschriebene Frist ist abgelaufen und die Zahlung für die Waren, die den vollen Betrag darstellen, wie oben erwähnt, wurde nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgenommen. (3) Soweit in Bezug auf diese Waren diese Frist abgelaufen ist und die Ware nicht verkauft worden ist und die Zahlung daher nicht wie oben erwähnt erfolgt ist, kann die Bangladesch Bank jeder Person, die berechtigt ist, die Ware zu verkaufen oder den Verkauf zu beschaffen, Die für die Zwecke der Sicherung des Verkaufens der Waren und der Zahlung, wie oben erwähnt, zweckdienlich, und unbeschadet der Allgemeingültigkeit der vorstehenden Bestimmung kann die Richtlinie der Regierung oder der Gesellschaft übertragen werden Zu einer Person, die in den Richtungen angegeben ist. (4) Soweit Waren nach Maßgabe von Ziffer 3 zugeteilt werden, zahlt die Regierung an die Person, die diese Summe unter Berücksichtigung des von der oder im Namen der Regierung erhobenen Nettobetrags für die Waren wie folgt berechnet Von der Regierung bestimmt werden. (5) Ist in Bezug auf diese Waren der in der Rechnung angegebene Wert geringer als der Betrag, der nach Ansicht der Bangladesch-Bank den vollen Ausfuhrwert dieser Waren darstellt, kann die Bangladesch Bank einen Auftrag erteilen, der die Person hält Die Versanddokumente, um den Besitz zu behalten, bis der Exporteur der Ware für die Bangladesch Bank oder eine von der Bangladesch Bank zugelassene Person Vorkehrungen getroffen hat, um im Namen der Exporteure in der vorgeschriebenen Weise einen Betrag zu erhalten, der in der Meinung der Bangladesch Bank den vollen Exportwert der Ware. (6) Zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts und der daraus entstandenen Aufträge oder Weisungen kann die Bangladesch Bank jede Person, die eine Ausfuhr von Waren vornimmt, für die eine Mitteilung nach Unterabschnitt (1) für Ausstellungsverträge gilt, verlangen Mit seinem ausländischen Käufer oder anderen Beweisen zu zeigen, dass der volle Betrag, den der Käufer in Bezug auf die Ware zu zahlen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist in der vorgeschriebenen Frist bezahlt wurde oder wird. 13. (1) Niemand darf mit Ausnahme der allgemeinen oder besonderen Erlaubnis der Bangladesch Bank a) die Sicherheit an irgendeinen Ort außerhalb von Bangladesch übernehmen oder senden, (b) jede Sicherheit übertragen oder ein Interesse an einem Wertpapier schaffen oder übertragen Zu oder für eine Person, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist, (c) jede Sicherheit aus einem Register in Bangladesch in ein Register außerhalb von Bangladesch zu übertragen oder eine Handlung vorzunehmen, die zur Sicherung berechtigt ist oder Teil einer Reihe von Handlungen ist, die zusammen zu sichern sind , Die Substitution für irgendeine Sicherheit, die in Bangladesch entweder in oder in registriert ist, in irgendeiner Sicherheit, die außerhalb oder außerhalb von Bangladesch (d) ausgestellt ist, ob in Bangladesch oder anderswo, jede Sicherheit, die registriert ist oder in Bangladesch registriert ist Eine Person, die außerhalb von Bangladesch ansässig ist. (2) Ist der Inhaber eines Wertpapiers ein Kandidat, so wird weder er noch irgendeine Person, durch deren Agentur die Ausübung aller oder eines der Inhaberrechte in Bezug auf die Sicherheit kontrolliert wird, mit Ausnahme der allgemeinen oder besonderen Erlaubnis des Bangladesch Bank, jede Handlung, durch die er die Ersetzung einer anderen Person als Person, von der er direkt Anweisungen erhält, anerkennt oder bewirkt, es sei denn, die beiden Personen, die ihn zuvor und die Person, die diese Person ersetzt hat, unmittelbar vor der Ersetzung, Bangladesch. (3) Die Bangladesch Bank kann zur Sicherstellung, dass die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht umgangen werden, verlangen, dass die Person, die jede Sicherheit überträgt, und die Person, an die diese Sicherheit übertragen wird, eine Erklärung abgibt, dass der Erwerber nicht ansässig ist Außerhalb von Bangladesch. (4) Unbeschadet der in einem anderen Gesetz enthaltenen Gesetze darf keine Person mit Ausnahme der Erlaubnis der Bangladesch Bank (a) eine Übertragung von Wertpapieren in einem Register oder Buch eintragen, in dem Wertpapiere eingetragen oder eingetragen sind, wenn er einen Grund hat Dass die Übertragung irgendwelche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts beinhaltet, oder (b) in irgendeinem Register oder Buch in Bezug auf irgendeine Sicherheit, ob im Zusammenhang mit der Erteilung oder Übertragung der Sicherheit oder anderweitig, eine Adresse außerhalb von Bangladesch einzugehen Ausgenommen durch Ersatz für eine solche Anschrift im selben Land oder für die Zwecke einer Transaktion, für die die Erlaubnis nach diesem Abschnitt erteilt wurde, mit dem Wissen, dass es sich um die Eintragung der genannten Adresse handelt. (5) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet - a) der Inhaber in Bezug auf eine Inhabersicherheit die Person, die eine physische Sorgerecht für die Sicherheit hat, sofern eine Inhabersicherheit bei einer Person in einem verschlossenen oder versiegelten Behälter hinterlegt ist Die Person, mit der sie hinterlegt ist, ist nicht berechtigt, sie ohne die Befugnis einer anderen Person zu entfernen, diese andere Person gilt als Inhaberin der Sicherheit (b) Nominee bedeutet einen Inhaber einer Sicherheit (einschließlich der Wertpapiersicherheit) oder Jeder Coupon, der Dividenden oder Zinsen vertritt, die in Bezug auf die Ausübung von Rechten in Bezug auf die Sicherheit oder den Coupon nicht berechtigt sind, diese Rechte auszuüben, außer in Übereinstimmung mit den Anweisungen einer anderen Person und einer Person, die eine Sicherheit oder einen Coupon besitzt So gilt ein Kandidat als Kandidat für die Person, die berechtigt ist, entweder direkt oder über die Agentur einer oder mehr Personen Weisungen zu erteilen, was die Ausübung des Wertpapiers oder des Coupons jeglicher Rechte in Bezug auf diese ausübt Nicht unter der Pflicht, die von einer anderen Person erteilten Weisungen zu erfüllen, c) die Sicherheit schließt auch Coupons oder Optionsscheine ein, die Dividenden oder Zinsen darstellen, und Lebensversicherungspolicen (d) eine außerhalb von Bangladesch ansässige Person schließt eine ausländische ein National für die Zeit, die in Bangladesch wohnhaft ist. Custody of securities 14. (1) The Government may, by notification in the official Gazette, order every person by whom or on whose behalf a security or document of title to a security specified in the order is held in Bangladesh to cause the said security or document of title to be kept in the custody of an authorised depository named in the order: Provided that the Bangladesh Bank may by order in writing permit any such security to be withdrawn from the custody of the authorised depository subject to such conditions as may be specified in the order. (2) No authorised depository may part with any security covered by an order under sub-section (1) without the general or special permission of the Bangladesh Bank except to, or to the order of, another authorised depository. (3) Except with the general or special permission of the Bangladesh Bank, no authorised depository shall - (a) accept or part with any security covered by an order under sub-section (1) whereby the security is transferred into the name of a person resident outside Bangladesh, or (b) do any act whereby he recognises or gives effect to the substitution of another person as the person from whom he directly receives instructions relating to such security unless the person previously so instructing him and the person substituted for that person were immediately before the substitution resident in Bangladesh. (4) Except with the general or special permission of the Bangladesh Bank, no person shall buy, sell or transfer any security, or document of title to a security, covered by an order under sub-section (1) unless such security or document of title has been deposited in accordance with the order. (5) Except with the general or special permission of the Bangladesh Bank, no capital moneys, interest or dividends in respect of any security covered by an order under sub-section (1) shall be paid in Bangladesh except to or to the order of the authorised depository having the custody of the security. (6) For the purposes of this section,- (a) authorised depository means a person notified by the Government to be entitled to accept the custody of securities and documents of title to securities, and (b) security shall include coupons. Acquisition by Government of foreign securities 16. (1) Subject to any exemptions that may be contained in the notification, the Government may, if it is of opinion that it is expedient so to do for the purpose of strengthening its foreign exchange position by notification in the official Gazette,- (a) order the transfer to itself of any foreign securities specified in the notification at a price so specified, being a price which is, in the opinion of the Government no less than the market value of the securities on the date of the notification, or (b) direct the owner of any foreign securities specified in the notification, to sell or procure the sale of the securities and thereafter to offer or cause to be offered the net foreign exchange proceeds of the sale to the Bangladesh Bank on behalf of the Government or to such person as the Bangladesh Bank may authorise for the purpose, at such price as the Government may fix, being a price which is in the opinion of the Government not less than the market rate of the foreign exchange when it is offered for sale. (2) On the issue of a notification under clause (a) of sub-section (1),- (a) the securities to which the notification relates shall forthwith vest in the Government free from any mortgage, pledge or charge, and the Government may deal with them in such manner as it thinks fit. (b) the owner of any of the securities to which the notification relates and any person who is responsible for keeping any registers or books in which any of those securities are registered or inscribed, or who is otherwise concerned with the registration or inscription of any of those securities, shall do all such things as are necessary or as the Government or the Bangladesh Bank may order to be done, for the purpose of securing that - (i) the securities and any documents of title relating thereto are delivered to the Government and, in the case of registered or inscribed securities, that the securities are registered or inscribed in the name of the Government or of such nominee of the Government as it may specify, and (ii) any dividends or interest on those securities becoming payable on or after the date of the issue of the notification are paid to the Government or its nominee as aforesaid and where in the case of any security payable to bearer which is delivered in pursuance of the said notification, any coupons representing any such dividends or interest are not delivered with the security, such reduction in the price payable therefor shall be made as the Government thinks fit: Provided that where the price specified in the notification in relation to any security is ex-dividend or ex-interest, this sub-clause shall not apply to that dividend or interest or to any coupon representing it. (3) A certificate signed by any person authorised in this behalf by the Government that any specified securities are securities transferred to the Government under this section shall be treated by all persons concerned as conclusive evidence that the securities have been so transferred. Power to call for information 19. 22 (1) The Government or the Bangladesh Bank may, at any time by notification in the official Gazette, direct any citizen of Bangladesh, any person resident in Bangladesh and any person in the Service of the Peoples Republic of Bangladesh wherever they may be, subject to such exceptions, if any, as may be specified in the notification, to make a return of their holdings of foreign exchange, foreign securities and of any immovable property or industrial or commercial undertaking or company outside Bangladesh, held, owned, established or controlled by him or in which he has any right, title or interest, within such period and giving such particulars, as may be so specified. (2) The Government may by order in writing require any person to furnish it or any person specified in the order with any information, book or other document in his possession, being information, book or document which the Government considers it necessary or expedient to obtain and examine for the purposes of this Act and may, at any time, by notification in the official Gazette, direct that the power to make such order shall for such period as may be specified in the direction, be exercised by the Bangladesh Bank. 23 (3) On a representation in writing made by a person authorised in this behalf by the Government or the Bangladesh Bank and supported by a statement on oath of such person that he has reason to believe that a contravention of any of the provisions of this Act has been or is being or is about to be committed in any place or that evidence of the contravention is to be found in such place, a district magistrate, a sub-divisional magistrate or a magistrate of the first class, may, by warrant, authorise any police officer not below the rank of sub-inspector - (a) to enter and search any place in the manner specified in the warrant and (b) seize any books or other documents found in or on such place. Explanation .- In this sub-section, place includes a house, building, tent, vehicle, vessel or aircraft. (3A) A police officer authorised under sub-section (3) may search any person who is found in or whom he has reasonable ground to believe to have recently left or to be about to enter such place and to seize any article found in the possession of or upon such person and believed by the police officer so authorised to be evidence of the commission of any offence under this Act. (3B) A police officer authorised under sub-section (3) shall conduct any search under that sub-section or under sub-section (3A) in accordance with the provisions relating to search in the Code of Criminal Procedure. 1898. (4) The provisions of sub-sections (1), (2) and (3) of section 54 of the Income-tax Act, 1922, shall apply in relation to information obtained under sub-section (2) of this section as they apply to the particulars referred to in that section, and for the purposes of such application - (a) the said sub-section (3) shall be construed as if in clause (a) thereof there was included reference to a prosecution for an offence under section 23 of this Act, and (b) persons to whom any information is required to be furnished under an order made under sub-section (2) of this section shall be deemed to be public servants within the meaning of that section. Contracts in evasion of this Act 21. (1) No person shall enter into any contract or agreement which would directly or indirectly evade or avoid in any way the operation of any provision of this Act or of any rule, direction or order made thereunder. (2) Any provisions of, or having effect under, this Act that a thing shall not be done without the permission of the Government or the Bangladesh Bank, shall not render invalid any agreement by any person to do that thing, if it is a term of the agreement that that thing shall not be done unless permission is granted by the Government or the Bangladesh Bank, as the case may be and it shall be an implied term of every contract governed by the law of any part of Bangladesh that anything agreed to be done by any term of that contract which is prohibited to be done by or under any of the provisions of this Act except with the permission of the Government or the Bangladesh Bank, shall not be done unless such permission is granted. (3) Neither the provisions of this Act nor any term (whether expressed or implied) contained in any contract that anything for which the permission of the Government or the Bangladesh Bank is required by the said provisions shall not be done without that permission, shall prevent legal proceedings being brought in Bangladesh to recover any sum which, apart from the said provisions and any such term, would be due, whether as a debt, damages or otherwise, but - (a) the said provisions shall apply to sums required to be paid by any judgment or order of any Court as they apply in relation to other sums and (b) no steps shall be taken for the purpose of enforcing any judgment or order for the payment of any sum to which the said provisions apply except as respects so much thereof as the Government or the Bangladesh Bank, as the case may be, may permit to be paid and (c) for the purpose of considering whether or not to grant such permission, the Government or the Bangladesh Bank, as the case may be, may require the person entitled to the benefit of the judgment or order and the debtor under the judgment or order, to produce such documents and to give such information as may be specified in the requirement. (4) Notwithstanding anything in the Negotiable Instruments Act. 1881, neither the provisions of this Act or of any rule, direction or order made thereunder, nor any condition, whether express or to be implied having regard to those provisions, that any payment shall not be made without permission under this Act, shall be deemed to prevent any instrument being a bill of exchange or promissory note. Grant of immunity in certain cases 27 22A. (1) The Government may, if it is of the opinion (the reason for such opinion being recorded in writing) that with a view to obtaining the evidence of any person supposed to have been directly or indirectly concerned in, or privy to, the contravention of any of the provisions of this Act or of any rule, direction or order made or given thereunder it is necessary or expedient so to do, grant such person immunity from prosecution under this Act or any other law for the time being in force, and may also grant such person immunity from imposition of any penalty under this Act, subject to the condition of his making full and true disclosure of the whole circumstances relating to such contravention. (2) An immunity granted to, and accepted by the person concerned under sub-section (1) shall, to the extent to which the immunity extends, render him immune from prosecution for any offence or, as the case may be, from imposition of any penalty under this Act to which the immunity relates. (3) If the Government is satisfied that any person to whom immunity under sub-section (1) was granted has not complied with any of the conditions subject to which the immunity was granted or is wilfully concealing anything or giving false evidence, it may record a finding to that effect and thereupon the immunity so granted shall be deemed to have been withdrawn and such person may be tried for the offence to which the immunity relates and shall be also liable to such penalty as he would have been liable to but for the grant of immunity under this section. Penalty and procedure 28 23. (1) Whoever contravenes, attempts to contravene or abets the contravention of any of the provisions of this Act or of any rule, direction or order made thereunder, shall notwithstanding anything contained in the Code of Criminal Procedure. 1898, be tried by a Tribunal constituted by section 23A, and shall be punishable with imprisonment for a term which may extend to 29 Seven years or with fine or with both, and any such Tribunal trying any such contravention may, if it thinks fit, and in addition to any sentence which it may impose for such contravention, direct that any currency, security, gold or silver, or goods or other property in respect of which the contravention has taken place shall be confiscated. (2) Notwithstanding anything contained in the Code of Criminal Procedure. 1898, any offence punishable under this section shall be cognizable for such period as the Government may from time to time, by notification in the official Gazette, declare. (3) A Tribunal shall not take cognizance of any offence punishable under this section and not declared by the Government under the preceding sub-section to be cognizable for the time being, or of an offence punishable under section 54 of the Income-tax Act, 1922, as applied by section 19, except upon complaint in writing made by a person authorised by the Government or the Bangladesh Bank in this behalf: Provided that where any such offence is the contravention of any of the provisions of this Act or any rule, direction or order made thereunder which prohibits the doing of an act without permission and is not declared by the Government under the preceding sub-section to be cognizable for the time being, no such complaint shall be made unless the person accused of the offence has been given an opportunity of showing that he had such permission. (4) Where the person guilty of an offence under this Act is a company or other body corporate every director, manager, secretary and other officer thereof who is knowingly a party to the offence shall also be guilty of the same offence and liable to the same punishment. 23A. (1) Every Sessions Judge shall, for the areas within the territorial limits of his jurisdiction, be a Tribunal for trial of an offence punishable under section 23. (2) A tribunal may transfer any case for trial to an Additional Sessions Judge within its jurisdiction who shall, for trying a case so transferred, be deemed to be a Tribunal constituted for the purpose. (3) A Tribunal shall have all the powers of a Magistrate of the First Class in relation to criminal trials, and shall follow as nearly as may be, the procedure provided in the Code of Criminal Procedure. 1898, for trials before such Magistrate, and shall also have powers as provided in the said Code in respect of the following matters, namely:- (a) directing the arrest of the accused (b) issuing search warrants (c) ordering the police to investigate any offence and report (d) authorising detention of a person during police investigation (e) ordering the release of the accused on bail. (4) All proceedings before a Tribunal shall be deemed to be judicial proceeding within the meaning of sections 193 and 228 of the Pakistan Penal Code. and for the purposes of section 196 thereof, and the provisions relating to the execution of orders and sentences in the Code of Criminal Procedure. 1898, shall, so far as may be, apply to orders and sentences passed by a Tribunal. (5) As regards sentences of fine, the powers of a Tribunal shall be as extensive as those of a Court of Sessions. (6) 30 The Bangladesh Bank or any other person aggrieved by a judgment of a Tribunal may, within three months from the date of judgment, appeal to the 31 High Court Division. (7) Save as provided in the preceding sub-section, all judgments and orders passed by a Tribunal shall be final. 1 Throughout this Act, the words Bangladesh, Government, the Bangladesh Bank and Taka were substituted for the words Pakistan, Central Government, the State Bank and rupees respectively by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973) 2 Sub-section (2) was substitued by section 2 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 3 Clause (aa) was inserted by section 3(a) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 4 Clause (b) was substitued by section 3(b) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 5 Clause (bb) and (bbb) were inserted by section 3(c) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 6 The words, brackets, figure and comma clause (13) of Article 16 of the Bangladesh Bank Order. 1972 were substituted for the words, brackets, figure and comma clause (8) of section 17 of the State Bank of Pakistan Act, 1956 by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973) 7 Clause (ff) and (fff) were inserted by section 3(d) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 8 Clause (hh) and (hhh) were inserted by section 3(e) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 9 Clause (j) was substituted by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973) 10 Clause (k) was substitued by section 3(f) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 11 Clause (kk) was inserted by section 3(g) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 12 The comma and words , after giving the authorized dealer a reasonable opportunity of explaining its position were added after the words Bangladesh Bank by section 4(a) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 13 Sub-section (5) was added by section 4(b) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 14 Sub-section (5) and (6) were added by section 5 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 15 The words, figure and commas section 16 of the Customs Act. 1969, were substituted for the words, figure and comma section 19 of the Sea Customs Act. 1878 by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973) 16 Sub-section (2) was substitued by section 2 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 17 Sub-section (1) was substituted by section 6(b) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 18 The words, brackets, figure and comma clause (13) of Article 16 of the Bangladesh Bank Order. 1972 were substituted for the words, brackets, figure and comma clause (8) of section 17 of the State Bank of Pakistan Act, 1956 by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973) 19 Section 18A was omitted by section 7 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 20 Sub-section (1) was substituted by section 8(a) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 21 Sub-section (2) and (3) were omitted by section 8(b) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 22 Sub-section (1) was substituted by section 9 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 23 Sub-sections (3), (3A) and (3B) were substituted for the former sub-section (3) by section 5 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 1950 (Act No. LXII of 1950) 24 Section 19A was inserted by the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Ordinance, 1976 (Ordinance No. LXXVI of 1976) 25 Sub-section (1) was omitted by section 10(a) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 26 Sub-section (4) was added by section 10(b) of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 27 Section 22A was inserted by The Foreign Exchange Regulation (Amendment) Ordinance, 1976 28 Sections 23 and 23A were substituted for section 23 by section 5 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 1957 (Act No. XL of 1957) 29 The words Seven years were substituted for the words four years by section 11 of the Foreign Exchange Regulation (Amendment) Act. 2015 (Act No. XVII of 2015). 30 The words The Bangladesh Bank were substituted for the words the State Bank of Pakistan by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973) 31 e words High Court Division were substituted for the words High Court by section 3 and the Second Schedule of the Bangladesh Laws (Revision And Declaration) Act. 1973 (Act No. VIII of 1973)

Comments

Popular posts from this blog

Forex As A Business Plan

Berechnen A Prognose Using A 3 Und 5 Periode Gleitender Durchschnitt

Easy Forex Hedging